Es handelt sich dabei um Antragsdelikte, welche alle eines Angriffs auf die Ehre bedürfen […]. Es stellt sich damit die Frage, ob die getätigte Äusserung nach objektiver Betrachtung geeignet ist, den Ruf des B.________ zu schädigen. Durch die Aussage erweckt A.________ nicht den Eindruck, dass B.________ kein ehrbarer integrer Mensch ist und ist entsprechend objektiver Betrachtung nicht geeignet, den Ruf von B.________ zu schädigen. Die Tatbestände der üblen Nachrede 173 StGB, wie auch der Beschimpfung Art. 177 StGB sind demnach nicht gegeben.