Vielmehr liegt eine straflose Ankündigung vor. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Drohung Art. 180 StGB sind eindeutig nicht erfüllt. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Aussage, dass B.________ nicht das «Schnäbeli» einziehen soll, eine ehrverletzende Äusserung darstellt. Straftatbestände, welche die Verletzung der Ehre eines Menschen sanktionieren und vorliegend in Betracht kommen, sind Art. 173 StGB (üble Nachrede) und Art. 177 StGB (Beschimpfung). Es handelt sich dabei um Antragsdelikte, welche alle eines Angriffs auf die Ehre bedürfen […].