Ferner soll er ihm gesagt haben, dass er betreffend Anzeige nicht auf einen anderen Polizeiposten gehen solle. Dies habe er ihm nur deshalb gesagt, damit er dessen Auffälligkeiten nicht gleich einer anderen Polizeistelle melde. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Im vorliegenden Fall habe die beschuldigte Person angeblich angedroht, richtig «ungemütlich» zu werden. Aus dem Schreiben ist nicht ersichtlich, ob B.________ in Angst und Schrecken versetzt wurde. Nach objektivem Massstab stellt das angedrohte Verhalten keine schweren Nachteile in Aussicht. Vielmehr liegt eine straflose Ankündigung vor.