der Nichtanhandnahmeverfügung nicht erfasst. Dieser Sachverhalt geht über den Streitgegenstand hinaus, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten – Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern – gemäss Strafanzeige vom 2. Oktober 2020 und anschliessenden Ergänzungen Beschimpfung und Drohung vor. Der Beschuldigte soll ihm gesagt haben,