Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Drohung und Beschimpfung den Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer in den Beschwerdeergänzungen vom 20., 24., 25. und 26. November 2020 neu sinngemäss geltend macht, der Beschuldigte habe sich auch der Amtspflichtverletzung sowie der (versuchten) Körperverletzung strafbar gemacht, und er zudem Bezug nimmt auf ein weiteres Ereignis (Anzeigeerstattung betreffend Körperverletzung, angeblich begangen von einem Bergbahnangestellten), ist dies von der ursprünglichen Strafanzeige resp. der Nichtanhandnahmeverfügung nicht erfasst.