Am 25., 26. und 27. November 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Beschwerdeergänzungen ein. Mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 verwies der Beschuldigte auf die angefochtene Verfügung und die «Genehmigung» durch die Generalstaatsanwaltschaft. Dem Beschwerdeführer wurden die Eingaben der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten am 7. Dezember 2020 zugestellt.