Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten an die Hand zu nehmen. Am 20. und 24. November 2020 reichte der Beschwerdeführer zwei Beschwerdeergänzungen ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 25. November 2020 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 25., 26. und 27. November 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Beschwerdeergänzungen ein.