Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 485 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Januar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Beschimpfung und Drohung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 23. Oktober 2020 (BM 20 38113) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Beschuldigten A.________ initiierte Strafverfahren wegen Beschimpfung und Drohung nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 19. November 2020 Beschwerde. Er stellte sinn- gemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staats- anwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten an die Hand zu nehmen. Am 20. und 24. November 2020 reichte der Beschwerdeführer zwei Beschwerdeergänzungen ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 25. November 2020 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 25., 26. und 27. November 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Beschwer- deergänzungen ein. Mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 verwies der Be- schuldigte auf die angefochtene Verfügung und die «Genehmigung» durch die Ge- neralstaatsanwaltschaft. Dem Beschwerdeführer wurden die Eingaben der Gene- ralstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten am 7. Dezember 2020 zugestellt. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Strafkläger durch die ange- fochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die – als Laieneingabe – form- und im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Drohung und Beschimpfung den Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerde- führer in den Beschwerdeergänzungen vom 20., 24., 25. und 26. November 2020 neu sinngemäss geltend macht, der Beschuldigte habe sich auch der Amtspflicht- verletzung sowie der (versuchten) Körperverletzung strafbar gemacht, und er zu- dem Bezug nimmt auf ein weiteres Ereignis (Anzeigeerstattung betreffend Körper- verletzung, angeblich begangen von einem Bergbahnangestellten), ist dies von der ursprünglichen Strafanzeige resp. der Nichtanhandnahmeverfügung nicht erfasst. Dieser Sachverhalt geht über den Streitgegenstand hinaus, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten – Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern – gemäss Strafanzeige vom 2. Oktober 2020 und anschliessenden Ergän- zungen Beschimpfung und Drohung vor. Der Beschuldigte soll ihm gesagt haben, 2 er solle das «Schnäbeli» nicht einziehen, als es darum gegangen sei, ob ein Ver- fahren gegen einen Verwandten des Beschwerdeführers wegen Kindesmisshand- lung eröffnet werden sollte. Weiter soll der Beschuldigte ihm im gleichen Kontext gedroht haben, dass er jetzt noch zwei Minuten Zeit habe, sonst werde er richtig «ungemütlich» und das sei dann wirklich nicht mehr lustig. Ferner soll er ihm ge- sagt haben, dass er betreffend Anzeige nicht auf einen anderen Polizeiposten ge- hen solle. Dies habe er ihm nur deshalb gesagt, damit er dessen Auffälligkeiten nicht gleich einer anderen Polizeistelle melde. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Im vorliegenden Fall habe die beschuldigte Person angeblich angedroht, richtig «ungemütlich» zu werden. Aus dem Schreiben ist nicht ersichtlich, ob B.________ in Angst und Schrecken versetzt wurde. Nach objektivem Massstab stellt das angedrohte Verhalten keine schweren Nachteile in Aus- sicht. Vielmehr liegt eine straflose Ankündigung vor. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Drohung Art. 180 StGB sind eindeutig nicht erfüllt. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Aussage, dass B.________ nicht das «Schnäbeli» einziehen soll, eine ehrverletzende Äusserung darstellt. Straftatbestände, welche die Verletzung der Ehre eines Menschen sanktionieren und vorliegend in Betracht kommen, sind Art. 173 StGB (üble Nachrede) und Art. 177 StGB (Beschimpfung). Es handelt sich dabei um Antragsdelikte, welche alle eines Angriffs auf die Ehre bedürfen […]. Es stellt sich damit die Frage, ob die getätigte Äusserung nach objektiver Betrachtung geeignet ist, den Ruf des B.________ zu schädigen. Durch die Aussage erweckt A.________ nicht den Eindruck, dass B.________ kein ehrbarer integrer Mensch ist und ist entsprechend objektiver Betrachtung nicht geeignet, den Ruf von B.________ zu schädigen. Die Tatbestände der üblen Nachrede 173 StGB, wie auch der Beschimpfung Art. 177 StGB sind demnach nicht gegeben. 3.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen in der Beschwerde und den Beschwerde- ergänzungen im Wesentlichen ein, in der Nichtanhandnahmeverfügung werde nicht erwähnt, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er richtig «unangenehm» werde. Somit werde ihm das rechtliche Gehör verweigert. Auch auf die weiteren in den Anzeigeergänzungen geltend gemachten Ausführungen des Beschuldigten, wonach er nicht auf einen anderen Polizeiposten gehen solle, werde nicht einge- gangen. Die Aussage, er solle das «Schnäbeli» nicht einziehen, sei insbesondere deshalb eine Beschimpfung, weil er den Sachverhalt der Misshandlung auch gegen den Widerstand des Beschuldigten habe zur Anzeige bringen wollen. Es habe kei- nen Grund gegeben, ihm gegenüber eine solche Aussage zu machen und ihm zu drohen. Der Beschuldigte habe ihm bezüglich der Kindesmisshandlung nicht ge- sagt, wie er weiterfahren werde. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsäch- 3 lichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Der Drohung macht sich gemäss Art. 180 Abs. 1 des Schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB; SR 311) strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. «Schrecken» ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während «Angst» ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein (vgl. DELNON RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 180 StGB). Ob eine Drohung schwer und geeignet ist, das Opfer in Schre- cken oder Angst zu versetzen, ist grundsätzlich anhand eines objektiven Mass- stabs zu entscheiden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1338/2015 vom 11. Ok- tober 2016 E. 2.3; 6B_787/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1). Als schwer gilt der in Aussicht gestellte Nachteil dann, wenn ein verständiger Mensch mit durchschnittli- cher Belastbarkeit ihn als schwerwiegend empfindet (BGE 99 IV 212 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_306/2017 vom 2. November 2017 E. 3.1). Schwer gemäss Art. 180 StGB war etwa die Drohung mit: «casser la geule (BGE 99 IV 212 E. 1a), «die Fresse einhauen», «totprügeln» (Urteil des Bundesgerichts 6S.103/2003 vom 2. April 2004 E. 9.5) oder die Androhung schwerer Körperverletzungen oder des Todes (Urteile des Bundesgerichts 6B_1428/2016 vom 28. Februar 2011 E. 2.1; 6B_765/2010 vom 28. Februar 2011 E. 1; vgl. zum Ganzen: GODENZI, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 4 f. zu Art. 180 StGB; TRECHSEL/MONA, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 180 StGB). 4.3 Der Beschimpfung macht sich nach Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Beschimpfung ist jeder Angriff auf die Ehre, der nicht unter Art. 173 f. StGB fällt (vgl. TRECHSEL/LIEBER, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, a.a.O., N. 1 zu Art. 177 StGB). Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen. Darun- ter sind primär die alltäglichen Schimpfworte einzuordnen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Keine Beschimp- fung ist die blosse Verletzung elementarer Anstandsregeln (vgl. TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., N. 3 zu Art. 177 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung be- schränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittlicher Ehre / ethische Integrität). Einen Ehrverletzungstatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sitt- lich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1; je mit Hinweisen). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in an- derer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in 4 der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Sei- ten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 27 E. 2c; je mit Hinweisen). Für die Frage, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 131 IV 160 E. 3.3.3 mit Hinweis). Das Verständnis des Verletzten ist nicht massgebend (vgl. BGE 128 IV 53 E. 1a). 4.4 Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung und Dro- hung an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist drauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Die Straftatbestände der Drohung und der Beschimpfung sind eindeutig nicht er- füllt. Was den Straftatbestand der Drohung anbelangt, wurde von der Staatsan- waltschaft zu Recht dargetan, dass der Beschwerdeführer weder in der Strafanzei- ge noch in den Ergänzungen zur Anzeige dargetan hat, dass er in Angst und Schrecken versetzt worden ist. Derartiges lässt sich seinen Eingaben nicht ent- nehmen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung vom 20. No- vember 2020 neu vorbringt, er habe aufgrund der vorangegangenen Beschimpfung und dem Ultimatum von zwei Minuten Grund zur Annahme gehabt, dass er danach vom Beschuldigten physisch angegriffen werde, resp. in der Beschwerdeergänzung vom 24. November 2020 ausführt, der Beschuldigte habe ihn körperlich angreifen wollen, handelt es sich hierbei um einen neuen Sachverhalt, welcher im vorliegen- den Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht beurteilt wird (vgl. E. 2 hiervor). Le- diglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass diese erst nachträglich vorge- brachten Schilderungen wenig glaubhaft erscheinen, zumal nicht verständlich ist, weshalb der Beschwerdeführer eine angeblich versuchte Körperverletzung nicht bereits bei der Staatsanwaltschaft anlässlich der Anzeigeerstattung geltend ge- macht hat. Kommt hinzu, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch sonst keine schwere Drohung des Beschuldigten auszumachen ist. Gemäss der Strafanzeige und den Ergänzungen zur Anzeige soll der Beschuldigte dem Beschwerdeführer gesagt haben, dass er jetzt noch zwei Minuten Zeit habe, sonst werde er richtig «ungemütlich» und das sei dann wirklich nicht mehr lustig. Soweit dies überhaupt zutrifft, ist unklar, was der Beschuldigte damit gemeint haben könnte. Vorstellbar ist, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer vom Polizeiposten verwiesen hät- te (vgl. dazu auch die Anzeigeergänzung vom 2. Oktober 2020, wonach der Be- schuldigte ihm gesagt haben soll, dass er noch eine Frage stellen könne und er ihn danach nicht mehr sehen wolle) oder dass er allenfalls «laut» geworden wäre. Dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer drohte, gegen ihn körperlich grob tätlich zu werden, kann aus dieser Formulierung jedenfalls nicht geschlossen wer- den (vgl. E. 4.2 hiervor). Es trifft zwar zu, dass in der Nichtanhandnahmeverfügung unerwähnt blieb, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer gesagt haben soll, dass er richtig «unan- genehm» werde. Die Staatsanwaltschaft hat indes die wesentlichen geltend ge- 5 machten Tatsachen hinreichend zusammengefasst. So hat sie insbesondere er- wähnt, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer gesagt haben soll, dass er «ungemütlich» werde, wie es von ihm in der Strafanzeige geschildert worden ist. Erst in der Anzeigeergänzung vom 5. Oktober 2020 brachte der Beschwerdeführer leicht anders vor, dass der Beschuldigte ihm gesagt haben soll, dass er richtig «unangenehm» werde und dies sei dann wirklich «ungemütlich». Da es sich hierbei lediglich um eine minime Änderung handelt und es sinngemäss um dasselbe geht, drängte sich keine besondere Erwähnung auf. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insoweit nicht auszumachen. Gleichermassen ist in der angeblichen Aussage des Beschuldigten, wonach der Beschwerdeführer nicht auf einen ande- ren Polizeiposten gehen solle, offensichtlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu erblicken. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auf diese Ausführungen nicht weiter eingegangen ist. Betreffend die angebliche Beschimpfung teilt die Beschwerdekammer in Strafsa- chen die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Äusserung, er solle das «Schnäbeli» nicht einziehen, keine ehrverletzende Äusserung darstellt. Die ist nicht geeignet, die Ehre resp. den guten Ruf des Beschwerdeführers herabzusetzen. Dem Beschwerdeführer wurde damit kein sittlich vorwerfbares, unehrenhaftes Ver- halten im Sinne von Art. 173 ff. StGB vorgeworfen. Die inkriminierte Äusserung, kann – sollte sie tatsächlich so getätigt worden sein – nicht als Angriff auf die per- sönliche Ehre des Beschwerdeführers im Sinne des Strafrechts angesehen wer- den. Der – im Vergleich zum Zivilrecht restriktive – strafrechtlich geschützte Ehrbe- griff ist vorliegend nicht angegriffen, weshalb das Strafverfahren auch insoweit nicht an die Hand zu nehmen war. Mit dieser Äusserung wurde die (hohe) Schwelle ei- nes strafrechtlich relevanten Verhaltens nicht überschritten. 5. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren wegen Beschimpfung und Drohung zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Straftat- bestände sind eindeutig nicht erfüllt. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7. Dem Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt C.________ (per Kurier – mit den Akten) Bern, 6. Januar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7