Es sind zudem keine Gründe für eine Wiederaufnahme ersichtlich, da weder neue Beweismittel noch neue Tatsachen bekannt wurden. Folglich besteht mit Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides mit gleichem Gegenstand ein Verfahrenshindernis gemäss Abs. 310 Abs. 1 Bst. b StPO. 5.3 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: