Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt wurde bereits aufgrund der Strafanzeige vom 13. Juni 2016, eingereicht durch B.________, ein Strafverfahren eröffnet. Diesbezüglich erging auch ein - inzwischen rechtskräftiger - Entscheid in Form der Einstellung des Strafverfahrens (BM 2016 27246). Bezüglich des damals und heute zur Anzeige gebrachten Sachverhalts besteht sowohl hinsichtlich der Täterschaft als auch der Tat Identität, womit die Sperrwirkung des ne bis in idem- Grundsatzes greift. Es sind zudem keine Gründe für eine Wiederaufnahme ersichtlich, da weder neue Beweismittel noch neue Tatsachen bekannt wurden.