2 5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Es ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten was folgt: Mit Polizeirapport vom 14. Oktober 2020 wurde mitgeteilt, dass B.________ sich mit Schreiben vom 23. September 2020 an die Kantonspolizei über die Arztpraxis Dr. med. A.________ in E.________ beschwert habe, dies im Zusammenhang mit einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung vom 19. Dezember 2014. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Wiederholung der bereits in der Strafanzeige vom 13. Juni 2016 seitens B.__