Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (Art. 320 StPO) ist einem rechtskräftigen freisprechenden Endentscheid gleichgestellt (Art. 320 Abs. 4, Art. 329 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO), bewirkt Rechtskraft nach Art. 437 StPO und entfaltet insoweit die Sperrwirkung des ne bis in idem-Grundsatzes. Vorbehalten bleiben freilich die Vorschriften der Wiederaufnahme (Art. 323 Abs. 1 StPO). Dasselbe gilt grundsätzlich gemäss Art. 11 Abs. 2 StPO bei der Nichtanhandnahmeverfügung.