382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. In der angefochtenen Verfügung macht die Staatsanwaltschaft geltend, es liege eine Sperrwirkung (ne bis in idem) vor. 4. Der Beschwerdeführer macht in seinen Eingaben teils weitschweifende und teils unverständliche Angaben zu den angeblich strafrechtlich relevanten Handlungen des Beschuldigten. Zur Sperrwirkung äussert er sich nicht.