Am 26. sowie am 27. November 2020 erreichten die Beschwerdekammer weitere kurze Eingaben des Beschwerdeführers. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).