des Protokolls der delegierten Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2020). Eine andere, legale Quelle des Bargeldes legte die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb nicht weiter zu prüfen ist, ob sie den Geldbetrag allenfalls gutgläubig und mit gleichwertiger Gegenleistung erworben hat. Als Konsequenz der vorstehenden Erwägungen liegt die Vermutung nahe, dass der beschlagnahmte Geldbetrag deliktischen Ursprungs sein könnte. Die Höhe des beschlagnahmten Geldbetrages erweist sich angesichts des Deliktsbetrages von CHF 980'000.00 als verhältnismässig. 4.6 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Beschlagnahmeverfügung rechtens.