Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin von sich aus die Staatsanwaltschaft über das Geld in ihrem Tresorfach informiert hat. Hierbei könnte es sich auch um ein präventives Vorgehen handeln, zumal die Beschwerdeführerin noch kurz zuvor jegliche Aussage verweigert hatte und bereits dazumal von der Kantonspolizei Bern damit konfrontiert worden war, dass anlässlich der beim Beschuldigten 1 durchgeführten Hausdurchsuchung ein Mietvertrag für ein Tresorfach bei der Bank G.________(Bank) AG sichergestellt worden ist (vgl. Z. 279 ff., 363 ff.