4.5 Insgesamt ist bei der aktuellen Sachlage mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe den beschlagnahmten Geldbetrag von ihrem Grossvater geschenkt erhalten, nicht überzeugt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin von sich aus die Staatsanwaltschaft über das Geld in ihrem Tresorfach informiert hat.