Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie selber habe «nur» CHF 350'000.00 sowie Dokumente ihres Vaters im Tresorfach aufbewahrt (vgl. Z. 54 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 4. November 2020; vgl. S. 2 der Beschwerde). Der weitere sichergestellte Geldbetrag von CHF 10'000.00 gehört mit anderen Worten nicht ihr. Folgt man der Darstellung, wonach nebst ihr nur ihr Vater auf das Tresorfach Zugriff gehabt hatte, muss dieser Betrag vom Beschuldigten 1 stammen.