Demgegenüber wurden im Tresorfach 4 Couverts mit verschiedener Notenstückelung sichergestellt (vgl. Verzeichnis Sicherstellung vom 4. November 2020). Schliesslich hat die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend angeführt, dass das beschlagnahmte Bargeld in einem Tresorfach sichergestellt wurde, auf das nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch ihr Vater (Beschuldigter 1) Zugriff hatte (vgl. Z. 27 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 4. November 2020). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie selber habe «nur» CHF 350'000.00 sowie Dokumente ihres Vaters im Tresorfach aufbewahrt (vgl. Z. 54 ff.