Selbst wenn die Beschwerdeführerin diesen ungewöhnlich hohen Geldbetrag in bar erhalten haben sollte, wäre nicht erklärbar, weshalb sie das Bargeld in einem Tresorfach bei der Bank G.________(Bank) AG aufbewahrt hat, anstatt es wie gewöhnlich auf ihr Bankkonto einzuzahlen. Sie hat den Geldbetrag denn auch nicht in der Steuererklärung angegeben, was ebenfalls Fragen aufwirft. Soweit die Beschwerdeführerin ausführte, keine Ahnung gehabt zu haben, dass sie dazu verpflichtet gewesen wäre (vgl. Z. 203 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 4. November 2020), erscheint dieser Einwand als blosse Schutzbehauptung.