__ auch seine Zahlungen an den Beschuldigten 1 – im gleichen Zeitraum – immer mittels E- Banking veranlasst (vgl. Anzeigebeilage 19; vgl. ebenso Z. 1192 des Protokolls der delegierten Einvernahme der Beschuldigten 2 vom 14. Oktober 2020, wonach F.________ der Beschwerdeführerin jeweils CHF 200.00 pro Monat überwiesen habe [Hervorhebung beigefügt]). Selbst wenn die Beschwerdeführerin diesen ungewöhnlich hohen Geldbetrag in bar erhalten haben sollte, wäre nicht erklärbar, weshalb sie das Bargeld in einem Tresorfach bei der Bank G.________(Bank) AG aufbewahrt hat, anstatt es wie gewöhnlich auf ihr Bankkonto einzuzahlen.