Dies erscheint angesichts des hohen Geldbetrages und des Umstandes, dass sowohl ein Testament als auch ein Vorsorgeauftrag von F.________ aktenkundig sind, wenig überzeugend. Ferner ist kein plausibler Grund dafür ersichtlich oder genannt worden, warum der Grossvater der Beschwerdeführerin den Geldbetrag nicht per Bankanweisung auf ein Konto der Beschwerdeführerin hätte überweisen sollen. Immerhin hat F.________ auch seine Zahlungen an den Beschuldigten 1 – im gleichen Zeitraum – immer mittels E- Banking veranlasst (vgl. Anzeigebeilage 19;