So soll F.________ der Beschwerdeführerin den Geldbetrag in bar in einem Umschlag übergeben haben, ohne dafür eine Quittung oder einen Schenkungsvertrag erstellt zu haben (vgl. Z. 134 ff., 166 f. des Protokolls der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 4. November 2020). Dies erscheint angesichts des hohen Geldbetrages und des Umstandes, dass sowohl ein Testament als auch ein Vorsorgeauftrag von F.________ aktenkundig sind, wenig überzeugend.