Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass vorliegend klare Anzeichen dafür auszumachen sind, dass der beschlagnahmte Vermögenswert entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht aus einem Geschenk des Grossvaters an sie stammt, sondern vielmehr deliktischer Herkunft sein könnte. Beim angeblich geschenkten Geldbetrag von CHF 350'000.00 handelt es sich um einen ausserordentlich hohen Betrag.