263 Abs. 1 Bst. c StPO (Restitutionsbeschlagnahme) erfolgte. Der Beschlagnahmegrund der Restitution ist gegeben. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass vorliegend klare Anzeichen dafür auszumachen sind, dass der beschlagnahmte Vermögenswert entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht aus einem Geschenk des Grossvaters an sie stammt, sondern vielmehr deliktischer Herkunft sein könnte.