4 4.4 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme sind erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat die Vermögenswerte entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zur Kostendeckung, sondern einzig zum Zweck der Restitution beschlagnahmt. Art. 263 Abs. 1 StPO wurde in der angefochtenen Verfügung lediglich der Vollständigkeit halber in seiner vollen Fassung wiedergegeben. Aus den nachfolgenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft ergibt sich indes klar, dass die Beschlagnahme einzig gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst.