Zivilrechtliche Ansprüche werden mit der Anordnung einer Beschlagnahme nicht tangiert (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., N 4 zu Vor Art. 263-268; SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnah- me- und Einziehungsverfahren, 2012, S. 103; BGE 120 IV 365 E. 1c). Die Beschwerdekammer in Strafsachen entscheidet nicht über das endgültige Schicksal der Vermögenswerte. Dementsprechend sind bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen.