Damit unterliegen selbst bei Unkenntnis der Einziehungsgründe erbrechtliche oder durch Schenkung gutgläubig erlangte Gegenstände und Vermögenswerte der Restitution (vgl. zum Ganzen: HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, 2011, S. 77, 280 ff. mit Hinweisen). 4.3 Die Beschlagnahme stellt zudem lediglich eine provisorische, sichernde Massnahme dar. Es geht darum, Vermögenswerte im Hinblick auf eine spätere allfällige Disposition des urteilenden Gerichts sicherzustellen und zu verhindern, dass der gegenwärtig Verfügungsberechtigte eine Rückgabe an die Geschädigten vereiteln kann.