Rechte von Dritten stehen einer Beschlagnahme nur entgegen, wenn aus materiell-rechtlichen Gründen eine Restitution gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn der Dritte einen Vermögenswert in Unkenntnis der Restitutionsgründe und im Rahmen eines synallagmatischen Vertrags erworben hat. Der Erwerb ist nur geschützt, wenn der Erwerber eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. Damit unterliegen selbst bei Unkenntnis der Einziehungsgründe erbrechtliche oder durch Schenkung gutgläubig erlangte Gegenstände und Vermögenswerte der Restitution (vgl. zum Ganzen: