70 Abs. 1 StGB). Werden inkriminierte Gegenstände oder Vermögenswerte im Herrschaftsbereich von Drittpersonen aufgefunden, ist eine Beschlagnahme zur Rückgabe an den Berechtigten oder zur Einziehung grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen wie beim Tatverdächtigen möglich. Der Gewahrsamsinhaber selber muss sich mit anderen Worten keiner Straftat schuldig gemacht oder in irgendeiner Weise daran beteiligt haben. Rechte von Dritten stehen einer Beschlagnahme nur entgegen, wenn aus materiell-rechtlichen Gründen eine Restitution gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist.