70 Abs. 1 in fine des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben sind (sog. Restitutionsbeschlagnahme). Die Restitutionsbeschlagnahme bezweckt die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Sie setzt voraus, dass die betreffenden Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB).