3 oder später, Geld von F.________ (Vater der Beschuldigten 2 / Grossvater der Beschwerdeführerin) in betrügerischer Art und Weise veruntreut zu haben (Deliktsbetrag: CHF 980'000.00). Der Tatverdacht gründet auf zahlreichen den Akten beiliegenden Unterlagen. Er wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. Umstritten ist, ob ein zulässiger Beschlagnahmegrund gegeben ist. 4.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 in fine des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;