4. 4.1 Die Beschlagnahme setzt als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO einen hinreichenden Tatverdacht sowie einen Beschlagnahmegrund voraus und muss verhältnismässig sein (Art. 197 i.V.m. Art. 263 StPO). Vorliegend ist unbestritten, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen Betrugs, Veruntreuung, evtl. Diebstahls besteht. Den Beschuldigten 1 und 2 wird vorgeworfen, in der Zeit von ca. 3. Januar 2018 bis 9. August 2018, evtl. früher