Der Beschuldigte 1 habe zudem nicht bloss theoretisch Zugriff auf das Tresorfach der Beschwerdeführerin gehabt, sondern diesen auch effektiv ausgeübt. Es sei davon auszugehen, dass die Geschichte um den Empfang des Bargeldes nicht stimme. Die Vermutung liege nahe, dass das Geld deliktischer Herkunft sein könnte.