Ausserdem würden die Umstände der Übergabe Zweifel aufwerfen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin den Geldbetrag in bar ohne Quittung erhalten haben sollte, sei nicht erklärbar, warum sie das Bargeld in einem Tresorfach aufbewahrt habe, anstatt es wie gewöhnlich auf ihr Bankkonto einzuzahlen. Der Geldbetrag sei nie in der Steuererklärung der Beschwerdeführerin angegeben worden. Hinzu komme, dass die vorgefundene Aufteilung des Bargeldes in verschiedene Couverts nicht erklärbar sei. Der Beschuldigte 1 habe zudem nicht bloss theoretisch Zugriff auf das Tresorfach der Beschwerdeführerin gehabt, sondern diesen auch effektiv ausgeübt.