Sie sei keine beschuldigte Person. Sie verstehe auch nicht, wie ihr Geld für Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden könne oder weshalb sie ihr Geld irgendjemandem übergeben müsse. Ihr Grossvater habe mit seinem Geld tun und lassen können, was er gewollt habe. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt zusammengefasst vor, es lägen klare Anzeichen dafür vor, dass das Geld nicht von einem Geschenk des Grossvaters stamme. Beim Geldbetrag von CHF 350'000.00 handle es sich um einen ausserordentlich hohen Betrag. Ausserdem würden die Umstände der Übergabe Zweifel aufwerfen.