Die Beschwerdeführerin wendet dagegen sinngemäss ein, das beschlagnahmte Geld sei nicht deliktischer Herkunft, sie habe dieses vor ca. drei Jahren von ihrem Grossvater geschenkt erhalten, da er ihr nicht wie geplant eine Dachwohnung in seinem Haus habe vererben können. Der Grossvater habe die Schenkung aus freiem Willen und bei vollem Bewusstsein gemacht. Sie habe dieses persönliche Geldgeschenk während der ganzen Jahre sorgfältig aufbewahrt und sei nicht damit einverstanden, dass ihr dieses ohne jeglichen Grund weggenommen werde. Sie sei keine beschuldigte Person.