3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschlagnahme damit, dass ungeklärt sei, woher das im Tresorfach der Beschwerdeführerin aufgefundene Bargeld von CHF 360’000.00 stamme und ob dieses deliktischer Herkunft sei. Diese Frage sei Gegenstand der Ermittlungen. Sollte sich die deliktische Herkunft bestätigen, sei das Geld den Geschädigten zurückzugeben. 3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen sinngemäss ein, das beschlagnahmte Geld sei nicht deliktischer Herkunft, sie habe dieses vor ca. drei Jahren von ihrem Grossvater geschenkt erhalten, da er ihr nicht wie geplant eine Dachwohnung in seinem Haus habe vererben können.