Ob dies zutrifft, ist Gegenstand des laufenden Verfahrens, hat aber auch Einfluss auf die Frage der Legitimation. In der Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr gehörten die beschlagnahmten Vermögenswerte, liegt eine doppelrelevante Tatsache, welche dazu führt, dass ihr nicht von vornherein die Beschwerdelegitimation aberkannt werden kann. Auf die Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.