Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang von CHF 350'000.00 ihr zustehen würden. Sie habe das Geld von ihrem Grossvater geschenkt erhalten. Ob dies zutrifft, ist Gegenstand des laufenden Verfahrens, hat aber auch Einfluss auf die Frage der Legitimation.