Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge kein Gesuch ein. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigten 1 und 2 verzichteten mit Eingaben vom 17. Dezember 2020 auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführerin wurden die Eingaben der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten 1 und 2 am 21. Dezember 2020 zugestellt.