Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. November 2020 Beschwerde. Sie stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der beschlagnahmte Vermögenswert sei ihr im Umfang von CHF 350'000.00 auszuhändigen. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie für den Fall, dass sie für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen wolle, ein ordentliches und mit entsprechenden Belegen versehenes Gesuch einzureichen habe. Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge kein Gesuch ein.