Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 483 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Januar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern E.________ Beschwerdeführerin Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Betrugs, Veruntreuung, evtl. Diebstahls Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 13. November 2020 (BJS 20 13732) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen Betrugs, Veruntreuung, evtl. Diebstahls. Mit Verfügung vom 13. November 2020 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den bei der Durchsuchung des Tresorfachs Nr. a.________, lautend auf E.________ (Tochter der Beschuldigten 1 und 2; nachfolgend: Be- schwerdeführerin), sichergestellten Vermögenswert von CHF 360'000.00. Hierge- gen erhob die Beschwerdeführerin am 19. November 2020 Beschwerde. Sie stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der be- schlagnahmte Vermögenswert sei ihr im Umfang von CHF 350'000.00 auszuhändi- gen. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. November 2020 wurde die Be- schwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie für den Fall, dass sie für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen wolle, ein ordentliches und mit entsprechenden Belegen versehenes Gesuch einzureichen habe. Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge kein Gesuch ein. Die General- staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldig- ten 1 und 2 verzichteten mit Eingaben vom 17. Dezember 2020 auf eine Stellung- nahme. Der Beschwerdeführerin wurden die Eingaben der Generalstaatsanwalt- schaft und der Beschuldigten 1 und 2 am 21. Dezember 2020 zugestellt. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel er- greifen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die beschlagnahmten Ver- mögenswerte im Umfang von CHF 350'000.00 ihr zustehen würden. Sie habe das Geld von ihrem Grossvater geschenkt erhalten. Ob dies zutrifft, ist Gegenstand des laufenden Verfahrens, hat aber auch Einfluss auf die Frage der Legitimation. In der Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr gehörten die beschlagnahmten Vermö- genswerte, liegt eine doppelrelevante Tatsache, welche dazu führt, dass ihr nicht von vornherein die Beschwerdelegitimation aberkannt werden kann. Auf die Be- schwerde ist demnach – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Beschlagnahme des bei der Durchsuchung des Tresorfachs Nr. a.________ sichergestellten Vermögenswertes von CHF 360'000.00 den Verfah- rensgegenstand. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde eine angebli- che Drohung durch die Polizei, die Beschlagnahme ihres Fahrzeugs, eine angebli- che Entreissung ihres Mobiltelefons, die Sicherstellung einer Geburtstagskarte inkl. 2 Couvert sowie die Konto- und Kreditkartensperrung rügt, gehen diese Einwände über den Streitgegenstand hinaus. Die diesbezüglichen Rügen können nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Anfechtung der Beschlagnahme des im Tresorfach Nr. a.________ sichergestellten Geldbetrages geprüft werden. Inso- weit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschlagnahme damit, dass ungeklärt sei, woher das im Tresorfach der Beschwerdeführerin aufgefundene Bargeld von CHF 360’000.00 stamme und ob dieses deliktischer Herkunft sei. Diese Frage sei Gegenstand der Ermittlungen. Sollte sich die deliktische Herkunft bestätigen, sei das Geld den Geschädigten zurückzugeben. 3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen sinngemäss ein, das beschlagnahmte Geld sei nicht deliktischer Herkunft, sie habe dieses vor ca. drei Jahren von ihrem Grossvater geschenkt erhalten, da er ihr nicht wie geplant eine Dachwohnung in seinem Haus habe vererben können. Der Grossvater habe die Schenkung aus frei- em Willen und bei vollem Bewusstsein gemacht. Sie habe dieses persönliche Geldgeschenk während der ganzen Jahre sorgfältig aufbewahrt und sei nicht damit einverstanden, dass ihr dieses ohne jeglichen Grund weggenommen werde. Sie sei keine beschuldigte Person. Sie verstehe auch nicht, wie ihr Geld für Verfahrens- kosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden könne oder weshalb sie ihr Geld irgendjemandem übergeben müsse. Ihr Grossvater habe mit seinem Geld tun und lassen können, was er gewollt habe. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt zusammengefasst vor, es lägen klare Anzei- chen dafür vor, dass das Geld nicht von einem Geschenk des Grossvaters stam- me. Beim Geldbetrag von CHF 350'000.00 handle es sich um einen ausserordent- lich hohen Betrag. Ausserdem würden die Umstände der Übergabe Zweifel aufwer- fen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin den Geldbetrag in bar ohne Quittung er- halten haben sollte, sei nicht erklärbar, warum sie das Bargeld in einem Tresorfach aufbewahrt habe, anstatt es wie gewöhnlich auf ihr Bankkonto einzuzahlen. Der Geldbetrag sei nie in der Steuererklärung der Beschwerdeführerin angegeben wor- den. Hinzu komme, dass die vorgefundene Aufteilung des Bargeldes in verschie- dene Couverts nicht erklärbar sei. Der Beschuldigte 1 habe zudem nicht bloss the- oretisch Zugriff auf das Tresorfach der Beschwerdeführerin gehabt, sondern diesen auch effektiv ausgeübt. Es sei davon auszugehen, dass die Geschichte um den Empfang des Bargeldes nicht stimme. Die Vermutung liege nahe, dass das Geld deliktischer Herkunft sein könnte. 4. 4.1 Die Beschlagnahme setzt als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO ei- nen hinreichenden Tatverdacht sowie einen Beschlagnahmegrund voraus und muss verhältnismässig sein (Art. 197 i.V.m. Art. 263 StPO). Vorliegend ist unbe- stritten, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschuldigten 1 und 2 we- gen Betrugs, Veruntreuung, evtl. Diebstahls besteht. Den Beschuldigten 1 und 2 wird vorgeworfen, in der Zeit von ca. 3. Januar 2018 bis 9. August 2018, evtl. früher 3 oder später, Geld von F.________ (Vater der Beschuldigten 2 / Grossvater der Be- schwerdeführerin) in betrügerischer Art und Weise veruntreut zu haben (Deliktsbe- trag: CHF 980'000.00). Der Tatverdacht gründet auf zahlreichen den Akten beilie- genden Unterlagen. Er wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. Umstritten ist, ob ein zulässiger Beschlagnahmegrund gegeben ist. 4.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 in fine des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) können Gegenstände und Vermö- genswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt wer- den, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädig- ten zurückzugeben sind (sog. Restitutionsbeschlagnahme). Die Restitutionsbe- schlagnahme bezweckt die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen und Ver- mögenswerten im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustan- des. Sie setzt voraus, dass die betreffenden Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Werden inkriminierte Gegenstände oder Vermögenswerte im Herrschaftsbereich von Drittpersonen aufgefunden, ist eine Beschlagnahme zur Rückgabe an den Berechtigten oder zur Einziehung grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen wie beim Tatverdächtigen mög- lich. Der Gewahrsamsinhaber selber muss sich mit anderen Worten keiner Straftat schuldig gemacht oder in irgendeiner Weise daran beteiligt haben. Rechte von Drit- ten stehen einer Beschlagnahme nur entgegen, wenn aus materiell-rechtlichen Gründen eine Restitution gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn der Dritte einen Vermögenswert in Unkenntnis der Restitutionsgrün- de und im Rahmen eines synallagmatischen Vertrags erworben hat. Der Erwerb ist nur geschützt, wenn der Erwerber eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. Damit unterliegen selbst bei Unkenntnis der Einziehungsgründe erbrechtliche oder durch Schenkung gutgläubig erlangte Gegenstände und Vermögenswerte der Re- stitution (vgl. zum Ganzen: HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, We- sen, Arten und Wirkungen, 2011, S. 77, 280 ff. mit Hinweisen). 4.3 Die Beschlagnahme stellt zudem lediglich eine provisorische, sichernde Massnahme dar. Es geht darum, Vermögenswerte im Hinblick auf eine spätere all- fällige Disposition des urteilenden Gerichts sicherzustellen und zu verhindern, dass der gegenwärtig Verfügungsberechtigte eine Rückgabe an die Geschädigten verei- teln kann. Dabei reicht es, dass ein Verdacht auf eine Verbindung zwischen dem Vermögenswert und der Straftat besteht (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 41 zu Art. 263 StPO). Zivilrechtliche Ansprüche werden mit der Anordnung einer Beschlagnahme nicht tangiert (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 3. Aufl., N 4 zu Vor Art. 263-268; SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnah- me- und Einziehungsverfahren, 2012, S. 103; BGE 120 IV 365 E. 1c). Die Be- schwerdekammer in Strafsachen entscheidet nicht über das endgültige Schicksal der Vermögenswerte. Dementsprechend sind bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur dann aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 262 vom 8. August 2019 E. 5). 4 4.4 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme sind erfüllt. Die Staats- anwaltschaft hat die Vermögenswerte entgegen der Auffassung der Beschwerde- führerin nicht zur Kostendeckung, sondern einzig zum Zweck der Restitution be- schlagnahmt. Art. 263 Abs. 1 StPO wurde in der angefochtenen Verfügung lediglich der Vollständigkeit halber in seiner vollen Fassung wiedergegeben. Aus den nach- folgenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft ergibt sich indes klar, dass die Be- schlagnahme einzig gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO (Restitutionsbe- schlagnahme) erfolgte. Der Beschlagnahmegrund der Restitution ist gegeben. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Die Be- schwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Generalstaatsanwalt- schaft, dass vorliegend klare Anzeichen dafür auszumachen sind, dass der be- schlagnahmte Vermögenswert entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführe- rin nicht aus einem Geschenk des Grossvaters an sie stammt, sondern vielmehr deliktischer Herkunft sein könnte. Beim angeblich geschenkten Geldbetrag von CHF 350'000.00 handelt es sich um einen ausserordentlich hohen Betrag. Es er- scheint äusserst unwahrscheinlich, dass ein Grossvater seinem Enkelkind einen derart hohen Bargeldbetrag als angeblich verspätetes Geburtstagsgeschenk oder als Erbvorbezug überlässt, zumal die früheren Geschenke an die Beschwerdefüh- rerin gemäss ihren eigenen Angaben immer bloss im Umfang von CHF 500.00 bis CHF 700.00 erfolgten (vgl. Z. 247 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 4. November 2020). Zudem werfen auch die Umstände der Übergabe Zweifel auf. So soll F.________ der Beschwerdeführerin den Geldbetrag in bar in einem Umschlag übergeben haben, ohne dafür eine Quittung oder einen Schenkungsver- trag erstellt zu haben (vgl. Z. 134 ff., 166 f. des Protokolls der Einvernahme der Be- schwerdeführerin vom 4. November 2020). Dies erscheint angesichts des hohen Geldbetrages und des Umstandes, dass sowohl ein Testament als auch ein Vor- sorgeauftrag von F.________ aktenkundig sind, wenig überzeugend. Ferner ist kein plausibler Grund dafür ersichtlich oder genannt worden, warum der Grossvater der Beschwerdeführerin den Geldbetrag nicht per Bankanweisung auf ein Konto der Beschwerdeführerin hätte überweisen sollen. Immerhin hat F.________ auch seine Zahlungen an den Beschuldigten 1 – im gleichen Zeitraum – immer mittels E- Banking veranlasst (vgl. Anzeigebeilage 19; vgl. ebenso Z. 1192 des Protokolls der delegierten Einvernahme der Beschuldigten 2 vom 14. Oktober 2020, wonach F.________ der Beschwerdeführerin jeweils CHF 200.00 pro Monat überwiesen habe [Hervorhebung beigefügt]). Selbst wenn die Beschwerdeführerin diesen un- gewöhnlich hohen Geldbetrag in bar erhalten haben sollte, wäre nicht erklärbar, weshalb sie das Bargeld in einem Tresorfach bei der Bank G.________(Bank) AG aufbewahrt hat, anstatt es wie gewöhnlich auf ihr Bankkonto einzuzahlen. Sie hat den Geldbetrag denn auch nicht in der Steuererklärung angegeben, was ebenfalls Fragen aufwirft. Soweit die Beschwerdeführerin ausführte, keine Ahnung gehabt zu haben, dass sie dazu verpflichtet gewesen wäre (vgl. Z. 203 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 4. November 2020), erscheint dieser Einwand als blosse Schutzbehauptung. Auch die vorgefundene Aufteilung des Bargeldes in ver- schiedene Couverts wäre nicht erklärbar, wenn die Beschwerdeführerin das Geld tatsächlich von ihrem Grossvater erhalten haben sollte. So schilderte sie, von die- 5 sem ein Couvert mit ein paar Bündeln Geld darin erhalten zu haben, welches sie angeblich nicht nachgezählt haben will (vgl. Z. 69 f., 137 ff. des Protokolls der dele- gierten Einvernahme vom 4. November 2020). Demgegenüber wurden im Tresor- fach 4 Couverts mit verschiedener Notenstückelung sichergestellt (vgl. Verzeichnis Sicherstellung vom 4. November 2020). Schliesslich hat die Generalstaatsanwalt- schaft zutreffend angeführt, dass das beschlagnahmte Bargeld in einem Tresorfach sichergestellt wurde, auf das nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch ihr Vater (Beschuldigter 1) Zugriff hatte (vgl. Z. 27 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 4. November 2020). Die Beschwerde- führerin macht geltend, sie selber habe «nur» CHF 350'000.00 sowie Dokumente ihres Vaters im Tresorfach aufbewahrt (vgl. Z. 54 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 4. November 2020; vgl. S. 2 der Beschwerde). Der weitere si- chergestellte Geldbetrag von CHF 10'000.00 gehört mit anderen Worten nicht ihr. Folgt man der Darstellung, wonach nebst ihr nur ihr Vater auf das Tresorfach Zu- griff gehabt hatte, muss dieser Betrag vom Beschuldigten 1 stammen. Der Be- schuldigte 1 hatte somit nicht bloss theoretisch Zugriff auf das Tresorfach, sondern übte diesen auch effektiv aus, was ebenfalls für eine allfällige deliktische Herkunft des Geldes spricht. 4.5 Insgesamt ist bei der aktuellen Sachlage mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Einwand der Beschwerdefüh- rerin, sie habe den beschlagnahmten Geldbetrag von ihrem Grossvater geschenkt erhalten, nicht überzeugt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin von sich aus die Staatsanwaltschaft über das Geld in ih- rem Tresorfach informiert hat. Hierbei könnte es sich auch um ein präventives Vor- gehen handeln, zumal die Beschwerdeführerin noch kurz zuvor jegliche Aussage verweigert hatte und bereits dazumal von der Kantonspolizei Bern damit konfron- tiert worden war, dass anlässlich der beim Beschuldigten 1 durchgeführten Haus- durchsuchung ein Mietvertrag für ein Tresorfach bei der Bank G.________(Bank) AG sichergestellt worden ist (vgl. Z. 279 ff., 363 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2020). Eine andere, legale Quelle des Bargeldes legte die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb nicht weiter zu prüfen ist, ob sie den Geldbetrag allenfalls gutgläubig und mit gleichwertiger Gegenleistung erworben hat. Als Konsequenz der vorstehenden Erwägungen liegt die Vermutung nahe, dass der beschlagnahmte Geldbetrag deliktischen Ursprungs sein könnte. Die Höhe des be- schlagnahmten Geldbetrages erweist sich angesichts des Deliktsbetrages von CHF 980'000.00 als verhältnismässig. 4.6 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Beschlagnahmeverfügung rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat den im Tresorfach Nr. a.________ bei der Bank G.________(Bank) AG sichergestellte Geldbetrag von CHF 360'000.00 zu Recht im Hinblick auf eine allfällige Rückgabe an die Geschädigten beschlagnahmt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen 6 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren sind durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die amtlichen Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin H.________ (per Einschreiben – mit den Akten) Bern, 18. Januar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8