3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden je zur Hälfte, ausmachend CHF 400.00, dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern auferlegt. 4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Teilentschädigung wird mit den dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von CHF 400.00 verrechnet. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Beschwerdegegnerin (per Einschreiben)