BSG 168.11). Gestützt auf diese Bestimmungen erachtet die Beschwerdekammer eine Teilentschädigung von pauschal CHF 400.00 für angemessen. Dieser Betrag wird mit den dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.