429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf eine anteilsmässige Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren. Da seine Verteidigerin weder eine Honorarnote eingereicht, noch die Einreichung einer solchen in Aussicht gestellt hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen der Kammer festgesetzt. Sie berücksichtigt dabei die Vorgaben von Art. 17 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) und Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11).