4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Wem Kosten auferlegt werden, erhält folglich keine Entschädigung zugesprochen, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die betroffene Person Anspruch auf eine Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 4.2.4; Urteile 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.1; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2). Folglich hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst.