Dadurch wurde der ihm zustehende Rechtsschutz in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Auch in der Stellungnahme des Polizeikom- 4 mandos des Kantons Bern vom 5. Januar 2021 findet sich keine entsprechende Begründung. 3.4 Demzufolge wurde mit der angefochtenen Anordnung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Aufgrund dieser Verletzung werden dem Beschwerdeführer – in Abweichung von Art. 428 Abs. 1 StPO – nur die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, auferlegt. Die andere Hälfte der Kosten trägt der Kanton Bern.