Diese Ausführungen vermögen den (geringen) Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht zu genügen. Insbesondere wird nicht erläutert, weshalb die erkennungsdienstliche Erfassung im Hinblick auf das zu untersuchende Delikt der Urkundenfälschung geeignet und sachdienlich sein soll. Derartige Angaben wären zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Betroffenen aber unerlässlich. Ihr Fehlen verunmöglichte es dem Beschwerdeführer, die Gründe für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung nachvollziehen zu können. Dadurch wurde der ihm zustehende Rechtsschutz in unzulässiger Weise beeinträchtigt.