BK 19 344 vom 24. September 2019 E. 3; BK 19 24 vom 12. April 2019 E. 5.4). 3.3 Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Anordnung verletze die Begründungspflicht – dies zu Recht. Als Erfassungsgrund nennt die Anordnung einzig «Die Person wird eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt». Unter dem Titel «Sachverhalt (Begründung Tatverdacht)» ist zu lesen: «Der Beschuldigte bestellte verfälschte Gerichtsurteile im Irak». Diese Ausführungen vermögen den (geringen) Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht zu genügen.